Das Wort Kinderzuschlag geistert immer wieder durch die Medien. In der Regel wissen nur Eltern, was das zu bedeuten hat. Doch selbst diese stehen oft vor einem Rätsel, ob ihnen dieses Geld zusteht und welche Auflagen dafür erfüllt werden müssen.
Zuerst einmal ist der Kinderzuschlag für Familien gedacht, die ein geringes Einkommen haben und so davor bewahrt werden sollen, ALG2 beantragen zu müssen. Der Zuschlag pro Kind beträgt aktuell bis 140 Euro für jedes Kind und ist als Ergänzung zum Kindergeld gedacht. Doch leider ist es nicht so einfach zu bekommen, weil es eine Menge Punkte gibt, die beachtet werden müssen.
Dazu gehören beispielsweise Einkommenshöchst- und Mindestgrenzen. Liegen die Eltern zwischen diesen Grenzwerten, kann der Kinderzuschlag zugesichert werden. Der Zuschlag gilt ebenso nur für arbeitende Elternteile, nicht aber für Bezieher vom Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe – diese erhalten nur das reguläre Kindergeld.
Die Mindestgrenze an Einkommen liegt derzeit bei 900 Euro für ein Elternpaar, 600 Euro darf ein Alleinerziehender verdienen. Die Höchstgrenze ist schon ein wenig schwieriger zu berechnen, weil sie sich aus dem elterlichen Bedarf und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) und dem Gesamtkinderzuschlag zusammensetzt. Der elterliche Bedarf richtet sich nach den aktuellen Regelungen, nach denen das Arbeitslosengeld II berechnet wird.
Wenn das Kind irgendwann in das Alter kommt, wo es selbst ein Einkommen erwirtschaftet oder über ein anderweitiges Vermögen verfügt, wird dieses Geld vom höchstmöglichen Kinderzuschlagsbetrag abgezogen.
Beantragt wird der Kinderzuschlag schriftlich bei der jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Das Formular kann man sich aber auch aus dem Internet herunterladen. Bei der Familienkasse wird der Antrag bearbeitet und dort können Fragen gestellt werden. Man sollte allerdings die wählen, die für den Ort, wo man wohnt, zuständig ist. Ansonsten wird man eher hin und her geschickt.
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