Satzung
§1. Name und Sitz des Vereins

§2. Geschäftsjahr

§3. Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit i. S. §§ 52 – 55 der AO

Der Verein fördert:
- Den Motorsport und besucht hierzu regelmäßig Motorsportveranstaltungen (wie z.B.: ¼ Meile-Rennveranstaltungen, Fahrsicherheitstraining,…und ähnliche dem Profisport nicht zuordenbare Renn- und Sicherheitsveranstaltungen),
- Der Verein behält sich das Recht vor, zu geeigneter Zeit, eigene Motorsport-Veranstaltungen unter Beachtung der nationalen und internationalen Rechtslage und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst durchzuführen.
- Der Verein führt Maßnahmen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit selbstlos durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit sinnvoll und geeignet erscheinen (Förderung der Jugend, durch Aufklärung im Sinne der Präventionsarbeit – Verkehrsicherheit und Unfallverhütung).
- Im Laufe seiner Tätigkeit will der Verein versuchen, ein geeignetes Gelände zu finden auf dem eine Fahrsicherheitsstrecke mit Verkehrsgarten errichtet werden kann.
Das Hauptziel des Vereins ist es, das allgemeine Verständnis für die Verkehrssicherheit und die Unfallverhütung zu erhöhen (Raserei, aggressives Verhalten und Straßenrennen haben im öffentlichen Straßenverkehr nichts zu suchen!). Der Verein versucht diese Ziele insbesondere dadurch zu verwirklichen, in dem er der Allgemeinheit Alternativen aufzeigt, anbietet und oben benannte Veranstaltungen/Maßnahmen besucht/durchführt.
§4. Erwerb der Mitgliedschaft

- Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung anerkennt.
- Minderjährige bedürfen ausdrücklich der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift.
- Das Antragsformular wird dem Antragsteller auf Verlangen vom Vereinsvorstand ausgehändigt.
- Die Anmeldung ist den Mitgliedern des Vereins bekannt zugeben; der Tag, an welchem die Bekanntgabe erfolgte, ist auf dem Antragsformular durch den Vorstand zu vermerken.
- Der Beitrittswillige erlangt die Mitgliedschaft nach Ablauf von 4 Wochen seit dem Tage, an welchem die Bekanntgabe erfolgt ist, sofern nicht schriftlich bei dem Vorstand des Vereins unter Angabe der Gründe, die gegen eine Mitgliedschaft des Beitrittswilligen eingelegt wird. Liegt ein solcher Widerspruch vor, entscheidet allein und endgültig der Vorstand (nach Abwägung/Auswertung Pro und Kontra in einer Mitgliederversammlung. Weitere Auflagen können auf begründeten Verdacht zum Beispiel die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sein.) über die Aufnahme des Beitrittswilligen.
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitglieder Aufnahmegebühren in Höhe von 10 Euro und angemessene Beiträge lt. §11.
§5. Ehrenmitgliedschaft

§6. Rechte und Pflichten durch Erwerb der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat die Pflicht sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an der Realisierung der Vereinsziele mitzuwirken.
Alle Mitglieder verpflichten sich im Sinne des Vereins aufzutreten und in einer Vorbildrolle zu erscheinen. Absolutes Muss ist die Einhaltung der StVO, um der Vorbildfunktion des Vereins gerecht zu werden.
Die Beitragspflichten sind pünktlich einzuhalten.
Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse sind einzuhalten.
§7. Beendigung der Mitgliedschaft

- durch den Tod des Mitgliedes,
- durch den Austritt zum Jahresende, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung bis zum 30. 09 des Jahres beim Vorstand eingeht,
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit, bei
- schweren Verstößen gegen die Satzung oder gegen Vereinsinteressen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied binnen eines Monats mit Einschreiben zuzustellen.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
§8. Teilnahme am Vereinsleben als Gast

Das Antragsformular wird dem Antragsteller auf Verlangen vom Vereinsvorstand ausgehändigt.
Allein der Vorstand entscheidet über den Antrag des Antragstellers. Eine Teilnahme am Vereinsleben als Gast kann nicht in eine Mitgliedschaft gewandelt werden, diese ist neu zu beantragen. Es entsteht dem Antragsteller keine Aufnahmegebühr. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Durch die Teilnahme am Vereinsleben hat der Gast das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Beitragspflichten sind pünktlich einzuhalten.
- Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse sind einzuhalten.
- Der Gast hat keinerlei Stimm- oder Wahlrecht.
- Die Teilnahme am Vereinsleben als Gast, ist täglich zum Ende des Monats kündbar.
Es werden keine Erstattungen von anteiligen Gastbeiträgen aus dem entsprechendem Monat vorgenommen.
§9. Fördermitgliedschaft

Die finanziellen Mittel, die durch eine Fördermitgliedschaft dem Verein zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke §3 verwendet werden.
Es muss ein Antrag auf Fördermitgliedschaft gestellt werden. Dieser Antrag wird nach den selbigen Kriterien einer Mitgliedschaft §4 bewertet und entschieden. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus §6, wobei es keinerlei Stimm- oder Wahlrecht besitzt. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§10. Organe des Vereins

h2. 10.1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
10.2. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem Kassenprüfer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
10.3. Geschäftsführung
Die Geschäfte des Vereins werden von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam geführt. Dazu führt der Vorstand Vorstandssitzungen durch.
Zu Vorstandssitzungen ist schriftlich unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Versammlungsortes und der wesentlichen Punkte der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 3 Tagen einzuladen.
Ohne Einhaltung der Form und der Frist können Vorstandssitzungen abgehalten werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend und mit Abhaltung der Vorstandssitzungen einverstanden sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
Über die auf Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern des Vorstandes binnen einer Woche zuzuleiten.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein, wobei das Anrecht auf Wahl zum Vorstandsmitglied einer einjährigen Mitgliedschaft bedarf. Bei Gründung des Vereins wird diese Klausel außer Kraft gesetzt.
10.4. Vertretung nach innen und außen
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Aus solchen Rechtshandlungen wird allein der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder; für Schulden haftet nur das Vereinsvermögen. Der Vorstand steht in Rechtsbeziehungen allein zum Verein, nicht zu den Mitgliedern.
Alle Vereinsmitglieder haben im Sinne Zugehörigkeit zum Verein einen Vereinsaufkleber auf Ihrem Fahrzeug zu führen, welcher in Farbe, Größe, und Ort des Anbringens frei wählbar ist. Im Einzelfall kann von der Auflage befreit werden, welches auf dem Antrag unter Angabe eines triftigen Grundes angemeldet werden muss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Aufkleber unverzüglich zu entfernen.
Alle Vereinsmitglieder erhalten einen Vereinsausweis.
10.5. Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
10.6. Das Vereinsorgan,
das den Vorstand bestellt hat, kann diesen grundsätzlich jederzeit abberufen. Allerdings ist die Abberufung an die Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung des Vorstandes gebunden.
10.7. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters,
- Festsetzung der Höhe des Mitglieds-, Gast- und Fördermitgliedsbeitrages,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beratung und Entscheidung von Anträgen zur Satzungs- Änderung und Vereinsauflösung,
- Entscheidung über Dauer der zeitlichen Befristung einer Teilnahme am Vereinsleben als Gast,
- Wahl des Vorstandes,
- Anhörungsrecht und Beratung über die Aufnahme von Mitgliedern, wenn gegen die Aufnahme gemäß §4 ein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Die Aufgaben sind von der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 31.03. des Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich 14 Tage vor Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 10% der Mitglieder dies beantragen. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Zu Zusammenkünften der Mitglieder zur Information, Diskussion und Pflege der Geselligkeit lädt der Vorstand ein.
§11. Haushalt

- Beiträgen
- Umlagen
- Kostenbeiträgen für Dienstleistungen
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Spenden
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis spätesten 31. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Voraus fällig. Gastbeiträge sind monatlich im Voraus fällig.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliedsversammlung. Der Beitrag muss jedoch mindestens 120 Euro (hundertzwanzig) jährlich betragen.
Die Mitgliederversammlung kann weiterhin die Beiträge aus begründetem Anlass für Schüler, Studenten und andere Personen senken oder ganz erlassen, dieses ist schriftlich festzuhalten.
Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel in dem auf den Zufluss folgendem Geschäftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Für die Mittel des Vereins ist ein Vereinskonto bei einem geeigneten Geldinstitut anzulegen.
§12. Wahlen und Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn mindestens 1 Vorstandsmitglied anwesend ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
Satzungs- Änderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.
Satzungs- Änderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Satzungs- Änderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und in dem Beschlussbuch als Beweiszweck zu sammeln.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltung) festgehalten werden.
Protokolle sind von Schriftführer und dem Vorsitzendem oder dem stellvertretendem Vorsitzendem zu unterschreiben.
§13. Vereinsauflösung

Der Verein kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen für Nutzungsvereinbarungen, Mietverträge und Versicherungen aufgelöst werden.
Im Falle der Befürwortung der Auflösung durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Vermögenswerte des Vereins werden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Motorsport übertragen, dessen Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14. Erfüllungsort und Gerichtstand

§15. Vereinversicherung

§16. Satzungserrichtung








